VERÖFFENTLICHUNGENVideoüberwachung.

31 März 20200

Die Videoüberwachung ist sicherlich einer der heikelsten Aspekte der Datenverarbeitung im Unternehmen, da sie zwischen dem Schutz des Unternehmensvermögens und dem Schutz der Privatsphäre der Mitarbeiter liegt.

  • Die Regeln, die die Disziplin definieren, sind sehr klar und lassen sich zusammenfassen:
  • Die betroffenen Arbeitnehmer durch Informationsschreiben informieren;
  • Eine Person zu ernennen und auszubilden, die für die Verwaltung der aufgezeichneten Daten verantwortlich ist;
  • Positionieren Sie die Kameras und vermeiden Sie Einwegfilmaufnahmen der Arbeiter;
  • Vorbereitung einer Anschlagtafel, um Mitarbeiter und andere interessierte Parteien über das Vorhandensein des Sicherheitssystems zu informieren;
  • Die Bilder für maximal 24 Stunden aufbewahren (mit sehr seltenen Ausnahmen).

videosorveglianza

Achtung: Für die Installation eines Videoüberwachungssystems darf die Zustimmung des Betroffenen nicht eingeholt werden, da die Rechtsgrundlage im berechtigten Interesse des Eigentümers zu ermitteln ist.

Dieses legitime Interesse muss von einer Vereinbarung mit den Gewerkschaftsvertretern des Unternehmens (RSA) oder der DPL (Direzione Provinciale del Lavoro) oder der DTL (Direzione Territoriale del Lavoro) begleitet werden. Darüber hinaus können die Kameras im Büro NICHT die Bäder und Umkleideräume oder die Korridore vor diesen beiden Räumen einrahmen.
Kameras dürfen nicht zum Zweck der Arbeiterkontrolle installiert werden, aber solche Filmaufnahmen müssen auf den Schutz des Personals und der Vermögenswerte des Unternehmens ausgerichtet sein.

Wie in Art. 4, Absatz 2, Gesetz Nr. 300/1970 vorgesehen, darf der Einsatz von Kontrollsystemen und -geräten, “die aus organisatorischen und produktionstechnischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich sind, aus denen sich aber auch die Möglichkeit einer Fernsteuerung der Tätigkeit der Arbeitnehmer ergibt, nur nach vorheriger Vereinbarung mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretern oder, in Ermangelung dessen, mit der internen Kommission installiert werden. Kommt keine Einigung zustande, so ergreift die Arbeitsaufsichtsbehörde auf Ersuchen des Arbeitgebers Maßnahmen und diktiert erforderlichenfalls die Verfahren für die Nutzung dieser Einrichtungen”.

Für jede Art von Frage oder Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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